
Die Kanzlei berät und unterstützt Sie im Hinblick auf die so genannten gewerblichen Schutzrechte, die nachstehend aufgelistet sind (siehe unten). Unsere Unterstützung umfaßt dabei die Erlangung, Verteidigung und Durchsetzung Ihres Schutzrechtes gegenüber den Wettbewerbern. Letzteres betrifft beispielsweise die Verfolgung von Schutzrechtsverletzungen durch Ihre Wettbewerber. Des weiteren umfaßt unsere Tätigkeit den Angriff fremder Schutzrechte, die Ihnen im Wettbewerb entgegenstehen.
Im Rahmen der zuvor beschriebenen Tätigkeiten vertreten wir Sie in den außergerichtlichen, gerichtlichen und amtlichen Verfahren vor den hierfür zuständigen Institutionen, wie beispielsweise dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Bundespatentgericht, dem Europäischen Patentamt und dem Internationalen Büro. Darüber hinaus übernehmen wir die Verwaltung Ihrer Schutzrechte, was insbesondere die Fristenüberwachung und die Zahlung der Jahresgebühren betrifft. Des weiteren dürfen Sie von uns eine Beratung und Vertretung in allen Angelegenheiten des Arbeitnehmererfinderrechts erwarten.
Sollten Sie beabsichtigen, die Marktposition
Ihres Unternehmens durch gewerbliche Schutzrechte zu stärken, so stehen
wir Ihnen gerne für ein unverbindliches Gespräch in unserem Hause
zur Verfügung, um die verschiedenen Möglichkeiten zu erörtern.
Wir bitten jedoch um eine vorherige
Terminabsprache, so daß wir ausreichend Zeit für Sie einplanen können.
Im folgenden sind diejenigen gewerblichen
Schutzrechte, mit denen sich die Kanzlei Leckel vorwiegend befaßt, aufgelistet
und kurz beschrieben:
Patent
Als Patente werden technische Erfindungen geschützt.
Um ein Patent zu erlangen, ist es notwendig, eine entsprechende Patentanmeldung auszuarbeiten und einzureichen. Im Laufe eines nachfolgenden Prüfungsverfahrens wird seitens des Amtes geprüft, ob die Patentierbarkeitsvoraussetzungen, nämlich Neuheit, erfinderische Tätigkeit und gewerbliche Anwendbarkeit, gegeben sind. Äußert die Prüfungsstelle Zweifel, so schließt sich regelmäßig eine sachliche Auseinandersetzung mit dem zuständigen Prüfer an, die je nach Sachlage zur Patenterteilung oder zur Zurückweisung der Patentanmeldung führt. Gegen eine Zurückweisung stehen jedoch Rechtsmittel zur Verfügung.
Ein Patent gewährt seinem Inhaber weitgehende Rechte. So ist allein der Patentinhaber befugt, die patentierte Erfindung zu benutzen. Betrifft die Erfindung beispielsweise ein Erzeugnis, so ist es jedem Dritten verboten, das betreffende Erzeugnis herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.
Ein Patent kann je nach gewünschter
territorialer Ausdehnung des Patentschutzes über nationale Anmeldungen,
europäische Anmeldungen (Europäisches Patent) oder internationale
Anmeldungen (PCT-Anmeldungen) erlangt werden. Die Vertretungsbefugnis der Kanzlei
Leckel erstreckt sich auf alle vorgenannten Verfahren.
Marke
Eine Marke ist ein Zeichen, das geeignet ist, die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von den Waren und Dienstleistungen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden. Bei diesen Kennzeichen kann es sich um Worte, Buchstaben, Zahlen, Abbildungen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen und sonstige Aufmachungen handeln.
Um eine eingetragene Marke zu erlangen, ist es notwendig, diese gemeinsam mit einem entsprechenden Antrag beim Patent- und Markenamt einzureichen, wobei bei der Bestimmung des zugehörigen Waren- und Dienstleistungsverzeichnis besondere Sorgfalt geboten ist. In einem nachfolgenden amtsseitigen Prüfungsverfahren wird geprüft, ob absolute Schutzhindernisse einer Eintragung entgegenstehen. Eine Prüfung auf relative Schutzhindernisse, also auf bereits bestehende ähnliche Drittmarken, findet dabei nicht statt. Die amtsseitige Prüfung führt letztlich zur Eintragung oder zur Zurückweisung der Anmeldung. Gegen letztere stehen Rechtsmittel zur Verfügung.
Eine Marke gewährt seinem Inhaber weitgehende Rechte. So ist es beispielsweise jedem Dritten untersagt, ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfaßten Waren- und Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht.
Ein Marke kann je nach gewünschter
territorialer Ausdehnung des Markenschutzes über nationale Anmeldungen,
Gemeinschaftsmarkenanmeldungen (EU-Marke) oder internationale Anmeldungen (IR-Marke)
erlangt werden. Die Vertretungsbefugnis der Kanzlei Leckel erstreckt sich auf
alle vorgenannten Verfahren.
Gebrauchsmuster
Als Gebrauchsmuster werden - wie beim Patent - technische Erfindungen geschützt.
Im Gegensatz zum Patent sind die Eintragungsvoraussetzungen jedoch geringer.
Um ein Gebrauchsmuster zu erlangen, ist es notwendig, eine entsprechende Gebrauchsmusteranmeldung auszuarbeiten und einzureichen. Im Laufe eines nachfolgenden Prüfungsverfahrens wird seitens des Amtes lediglich geprüft, ob die absoluten Schutzvoraussetzungen gegeben sind. Eine Prüfung der relativen Schutzhindernisse erfolgt - im Gegensatz zum Patent - nicht, was regelmäßig zu einer schnellen Erlangung eines Gebrauchsmusters und der damit verbundenen Rechte führt. Dieser Vorteil ist jedoch mit dem Nachteil verbunden, daß sich der Anmelder der Rechtsbeständigkeit des Gebrauchsmusters weniger gewiß sein kann. Des weiteren hat das Gebrauchsmuster eine geringere Laufzeit als das Patent, außerdem können Verfahren nicht geschützt werden. Ein Gebrauchsmuster empfiehlt sich daher insbesondere als begleitendes Schutzrecht zu einer Patentanmeldung, wenn der Anmelder bereits vor dem Abschluß des Patentprüfungsverfahrens ein durchsetzbares Schutzrecht erlangen möchte.
Ein Gebrauchsmuster gewährt seinem Inhaber ähnliche Rechte, wie sie aus einem Patent erwachsen. So ist beispielsweise allein der Inhaber des Gebrauchsmusters befugt, den Gegenstand des Gebrauchsmusters zu benutzen.
Ein europäisches oder internationales Verfahren zur Anmeldung eines Gebrauchsmusters ist nicht vorgesehen, so daß ein Gebrauchmuster lediglich auf nationalem Wege erlangt werden kann, sofern das entsprechende Land - wie beispielsweise Deutschland - ein entsprechendes Schutzrecht vorsieht.
Geschmacksmuster (Design)
Als Geschmacksmuster kann das Design von gewerblichen Gegenständen geschützt werden. Dies umfaßt alle Farb- und Formgestaltungen konkreter zwei- oder dreidimensionaler gewerblicher Gegenstände.
Um ein eingetragenes Geschmacksmuster zu erlangen, ist es notwendig, dieses gemeinsam mit einem entsprechenden Antrag beim Patent- und Markenamt einzureichen, wobei besondere Sorgfalt bei der graphischen Darstellung (auch Fotographien) des Geschmacksmusters geboten ist, um den angestrebten Schutzumfang zu erlangen. Seitens des Amtes werden lediglich die Formalerfordernisse der Anmeldung geprüft, eine Prüfung der materiellen Schutzvoraussetzungen (Neuheit, Eigentümlichkeit) erfolgt nicht.
Das Recht, das gewerbliche Muster oder Modell, das Gegenstand des eingetragenen Geschmacksmusters ist, nachzubilden, steht ausschließlich dem Urheber desselben zu.
Ein eingetragenes Geschmacksmuster
kann je nach gewünschter territorialer Ausdehnung des Geschmacksmusterschutzes
über nationale Anmeldungen, Gemeinschaftsgeschmacksmusteranmeldungen (EU-Geschmacksmuster)
oder internationale Hinterlegungen (HMA) erlangt werden. Die Vertretungsbefugnis
der Kanzlei Leckel erstreckt sich auf alle vorgenannten Verfahren.
Andere gewerbliche Schutzrechte
Neben den oben aufgeführten Schutzrechten bestehen noch weitere gewerbliche Schutzrechte, wobei diese eher von untergeordneter Bedeutung sind. So ist beispielsweise der Schutz von Topographien mikroelektronischer Halbleitererzeugnisse, sowie der Schutz von Pflanzensorten zu nennen. Des weiteren sei auf den Schutz typographischer Schriftzeichen hingewiesen. Sollte eines dieser Schutzrechte für Sie von Interesse sein, so beraten und vertreten wir Sie auch gerne in diesen Fällen.